Das ist schon erschreckend, dass es auch fast ein Jahr nach dem Brexit nirgendwo klare und verständliche Ausführungen zu dem Thema gibt. Der Zoll zum Beispiel verweist nur auf die Verträge zwischen der EU und Großbritannien, ohne wirklich etwas zu erklären.
Eine Übersicht, wenn auch vom Anfang des Jahres und nicht aktualisiert, fand ich hier:
https://www.wfb-bremen.de/de/page/stories/internationales/brexit-grossbritanniens-eu-austritt-und-die-auswirkung-auf-zoelle-beim-import-und-export, siehe unter „Import aus Großbritannien nach dem 1. Januar 2021“.
Zollformalitäten
Unternehmen benötigen eine gültige EORI-Nummer. Nummern, die vor 2021 von Großbritannien (beginnend mit GB …) ausgegeben wurden, sind nicht länger gültig. Auch Unternehmen, die nicht in der EU ansässig sind, benötigen eine EORI-Nummer. Im Regelfall ist es die Nummer des EU-Landes, in dem erstmalig Zollformalitäten anfallen. Die Nummer ist bei der Zollbehörde des jeweiligen Landes erhältlich.
Für Waren muss eine elektronische Zollanmeldung abgegeben werden bei der Zollbehörde des jeweiligen Importlandes.Gegebenenfalls ist auch eine
Einfuhranmeldung nötig, zudem eine Ausfuhranmeldung in GB.
Für die Einfuhr müssen die
Begleitpapiere und gegebenenfalls notwendige Einfuhrlizenzen oder Zertifikate der Ware mitgeführt werden: die Handelsrechnung bzw. proforma-Rechnung mit Angaben zur Marke, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; die genaue Warenbezeichnung; die Warenmenge, Liefer- und Zahlungsbedingungen, der Warenpreis (inklusive Angaben zu fob- und cif-Kosten/-Preisen) sowie die Angaben zum Käufer/Verkäufer, plus Zertifikate über den Ursprung der Ware (siehe „Zölle“).
Zölle
Das Handelsabkommen der EU und Großbritannien sieht
grundsätzlich keine Zolltarife oder Quoten beim Import vor. Das gilt für alle Waren, die den Ursprungsregeln entsprechen. Eine Ausnahme gilt für den Handel mit Nordirland (siehe unten).
Zollrechtliche Vorzugs- oder Präferenzbehandlung:
Um von den Nulltarifen zur profitieren, benötigen Importeure einen Präferenznachweis/ein Ursprungszeugnis, den/das sie in einer „Erklärung zum Ursprung“ angeben. Dieser beweist, dass die Ware im jeweiligen Gebiet (also GB oder EU) produziert wurde. Die Regeln und Formalitäten des Ursprungszeugnisses sind im Handelsabkommen festgehalten. Weitere Infos zur Präferenzbehandlung beim Zoll. Die Erklärung kann auch nachträglich abgegeben werden (bis zu drei Jahre). Es gibt hierfür zudem einige Übergangsregelungen bis Ende 2021.
Die Präferenzbehandlung gilt nur für Waren, die nicht in einem dritten Land weiterverarbeitet werden, das heißt: Zollfreie Importwaren müssen in Großbritannien hergestellt worden sein und in der EU verkauft werden.
Die sogenannten Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder Authorized Economic Operator (AEO) werden künftig auch weiterhin von EU und GB anerkannt, hier ist keine weitere Handlung nötig.
Einfuhrumsatzsteuern
Alle Importgüter unterliegen den Umsatzsteuern des jeweiligen Importlandes (in Deutschland zum Beispiel 19 Prozent).
Zudem können weitere Kosten und Steuern anfallen, je nach Ware. Weitere Informationen hierzu beim Zoll.
Verbrauchsteuern
Alle aus GB importierten Güter unterliegen den Verbrauchsteuern des jeweiligen Importlandes. Es gelten Ausnahmen und Sonderfälle, Informationen dazu sind beim Zoll erhältlich.