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Änderung der FahrzeugZulassungsVerordnung
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Autor:  Dimension [ Mi 24. Mai 2017, 09:00 ]
Betreff des Beitrags:  Änderung der FahrzeugZulassungsVerordnung

Hallo Leute!

Am 29.03. wurden Änderungen der FZV beschlossen, die ab dem 01.10.2017 in Kraft treten. Folgendes ist vielleicht für den einen oder anderen relevant:

Überführungsfahrten werden wie folgt definiert:
§ 2 Nr. 25 FZV § 2 Nr. 25 FZV§ 2 Nr. 25 FZV§ 2 Nr. 25 FZV§ 2 Nr. 25 FZV§ 2 Nr. 25 FZV § 2 Nr. 25 FZV§ 2 Nr. 25 FZV § 2 Nr. 25 FZV
„Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen ande-ren Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.“

Änderungen zur Nutzung von Wechselkennzeichen:
§ 8 Abs. 1a § 8 Abs. 1a§ 8 Abs. 1a § 8 Abs. 1a§ 8 Abs. 1a§ 8 Abs. 1a FZV ZV wurde durch Sätze 6 und 7 wie folgt modifiziert:
(6) Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur
1. in Betrieb gesetzt oder
2. abgestellt
werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.
(7) Der Halter darf
1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
2. dessen Abstellen
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen.

Änderung zu Oldtimerkennzeichen:
Gemäß Satz 4 können nunmehr auch Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.
Außerhalb des Betriebszeitraumes darf sowohl mit roten Kennzeichen als auch mit Kurzzeitkennzeichen gefahren werden.

Änderungen zum roten Kennzeichen:
Es werden künftig auch notwendige Fahrten zu Betankung, Reparatur, Wartung oder Außenreinigung erfasst. Ich darf nun also auch in die Waschanlage oder zum Tanken mit roten Kennzeichen.

Änderungen für Kurzzeitkennzeichen bei unvollständigen Fahrzeugen:

Bei einem Fahrzeug braucht man in Zukunft keine HU, Typgenehmigung/Zulassung, wenn eine Übereinstimmungsbescheinigung für ein unvollständiges Fahrzeug ausgestellt wurde, WENN die Zulassungsbehörde einen Nachweis erbracht hat, dass die Verkehrssicherheit nicht eingeschränkt ist. Alternativ kann auch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfingenieurs oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (damit wird TÜV, KÜS, Dekra etc gemeint sein) über die nicht eingeschränkte Verkehrssicherheit vorgelegt werden. Diese Ausnahmeregelung gab es anscheinend in Bayern schon länger, künftig nun auch Bundesweit.

Änderungen zur Teilnahme von Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung:
Fz mit Zulassung in einem EU-Mitgliedstaat dürfen künftig vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn das Fahrzeug dort ordnungsgemäß zugelassen wurde und KEIN regelmäßiger Standort im Inland besteht. Die Zulassung dieses Fahrzeugs in diesem EU Mitgliedstaat darf NICHT erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Fahrzeug sich im Inland befindet.

Änderung zur Datenspeicherung im ZFZR:
Das Zentrale Fahrzeugregister ZFZR wird in Zukunft um Einzelheiten der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfungen ergänzt. Bisher wurde nur das Datum der nächsten Untersuchung vermerkt, in Zukunft sollen auch Termine und Ergebnisse von weiteren Untersuchungen nachvollziehbar sein.


Es gibt noch weitere Änderungen, aber die betreffen uns soweit ich das sehe nicht.

mfg der Cedric

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